Ein Elektrounternehmer vergibt wegen Zeit- und Personalmangel Teilleistungen an einen befreundeten Betrieb. Was sich als Fehler entpuppt, da dessen Leistung mangelhaft ist und er sich weigert nachzubessern. Der Elektrounternehmer hat zwar Recht, muss den Schaden aber dennoch selbst tragen.
Eine Produktionsfirma will einen neuen Gewerbebau realisieren und vergibt die Elektroinstallation an den örtlich ansässigen Handwerksbetrieb A. Als der Start der Arbeiten naht, gerät Inhaber A in eine Zwickmühle: Er bräuchte für das Bauvorhaben wenigstens drei erfahrene Monteure vor Ort; frei verfügbar hat er jedoch nur einen.